7 Abs. 1 StGB eine Schädigung des Vermögens durch eine Veruntreuungshandlung als Erfolg zumindest bezogen auf diese Bestimmung und erachtete entsprechend einen Begehungsort in der Schweiz als gegeben (BGE 124 IV 241 E. 4c und d). Es entschied sodann auch betreffend Art. 8 StGB (der analogen Bestimmung im seit 1. Januar 2007 geltenden Allgemeinen Teil des StGB), dass die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ab einem in der Schweiz gelegenen Bankkonto einen inländischen Begehungsort begründet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4 m.w.H.).