den ist vielmehr dem für die Straftat typischen Verhalten – der von der Täterschaft vorgenommenen Aneignungshandlung – inhärent. Die Bestimmung verlangt daher, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1StGB nicht ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2017 vom 2. Februar 2018 E. 4.2.3). Das Bundesgericht qualifizierte in seiner Rechtsprechung zu aArt. 7 Abs. 1 StGB eine Schädigung des Vermögens durch eine Veruntreuungshandlung als Erfolg zumindest bezogen auf diese Bestimmung und erachtete entsprechend einen Begehungsort in der Schweiz als gegeben (BGE 124 IV 241 E. 4c und d).