Der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es in Bezug auf die angezeigte Veruntreuung an einem Begehungsort in der Schweiz fehle, ist nicht zu folgen. Zwar bezeichnet Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einen Schaden nicht ausdrücklich als Taterfolg, doch ist eine Veruntreuung ohne Eintritt eines Vermögensschadens begrifflich ausgeschlossen. Der Scha- -7-