3.2.2.2. Primäre Grundlage des internationalen Strafrechts ist demnach das – in der Schweiz in Art. 3 Abs. 1 StGB verankerte – Territorialitätsprinzip. Art. 7 StGB und das darin indirekt vorgesehene aktive oder passive Personalitätsprinzip, welches nicht am schweizerischen Staatsgebiet, sondern an der schweizerischen Staatsbürgerschaft des Täters bzw. des Opfers anknüpft, ist im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar.