Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c).