Das Fahrzeug sei diesen in der Folge in Frankreich übergeben und von diesen offenbar veruntreut worden. Das entwendete Fahrzeug sei damit von der Täterschaft in Frankreich gemietet und dort entgegengenommen worden. Die Veruntreuung habe demnach in Frankreich und nicht in der Schweiz stattgefunden. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).