Nach Art. 3 StGB mache sich in der Schweiz strafbar, wer in der Schweiz eine Straftat begehe. Die fragliche Veruntreuung habe nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich stattgefunden. Zwar sei das Fahrzeug in der Schweiz dem Geschäftspartner "D." übergeben worden, die eigentliche Veruntreuung sei aber gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin von "G." und "H." in Frankreich verübt worden. Damit mangle es an einer Zuständigkeit in der Schweiz. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch in Frankreich Strafanzeige erstattet habe.