2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die Beschwerdeführerin habe am 25. August 2022 Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattet, nachdem ein vermieteter Lamborghini Urus nicht wie abgemacht zurückgebracht worden sei. Ihr Geschäftspartner "D." habe das Fahrzeug am 23. August 2022 telefonisch reserviert und am nächsten Tag von den beiden Mitarbeitern "E." und "F." in Q. abholen lassen. Diese hätten das Fahrzeug nach Frankreich überführt und dort an "G." und "H." übergeben. Diese seien in der Folge mit dem Wagen verschwunden. Nach Art. 3 StGB mache sich in der Schweiz strafbar, wer in der Schweiz eine Straftat begehe.