Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob wegen des gegen eine unbekannte Täterschaft gerichteten Vorwurfs, das am 24. August 2022 auf den Namen "C." gemietete Fahrzeug "Lamborghini Urus" (AG xxx) der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB veruntreut zu haben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist somit auf sie einzutreten.