2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen Unbekannt und evtl. weiteren bekannte Personen gemäss den nachfolgenden Ausführungen wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu eröffnen und es seien Zwangsmassnahmen, insbesondere die Ortung des Lamborghini Urus der Beschwerdeführerin, anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 1. November 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 3. November 2022. -3-