3. 3.1. Gegen die ihr am 10. Oktober 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2022 (ST.2022.4724) aufzuheben.