Nachdem das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgebracht worden war, erstattete die A. AG am 25. August 2022, 16.47 Uhr, bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung des vermieteten Fahrzeugs. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 29. September 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.