Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte die Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 und schloss sich den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Kern an. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist daher ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Demgegenüber unterlag der Beschuldigte, der die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, beantragt hatte. Folglich sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.