7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeantrag Ziff. 2 lediglich für den Fall, dass die Hauptanträge abgewiesen werden, gestellt wurde, hat die Tatsache, dass auf diesen Beschwerdeantrag nicht hätte eingetreten werden können, keinen Einfluss auf die Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte die Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff.