dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips Gelegenheit hätte geben müssen, zu präzisieren, ob er den Strafantrag wirklich auf den Beschuldigten beschränken wolle, nicht mehr eingegangen werden. 6.2.5. Auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Diese Frage wurde in der angefochtenen Verfügung zwar am Rande aufgeworfen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4). Die Vorinstanz stellte in der Verfügung jedoch nicht ihre örtliche Unzuständigkeit fest, weshalb diese Frage nicht Verfahrensgegenstand bildet.