6.2.3. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Versendens der E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020 folglich nicht mit der Begründung einstellen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, auch gegen Rechtsanwalt E. Strafantrag zu stellen, weshalb das Unteilbarkeitsprinzip verletzt sei. 6.2.4. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage, ob die Vorinstanz ohnehin nicht einfach auf Ungültigkeit des Strafantrages hätte erkennen dürfen, sondern - 14 -