6.2.2. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durch Überweisung des Strafbefehls (GA act. 1) zum Gegenstand der Anklage gemacht wurde, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer "bei seinem Rechtsanwalt sowohl am 14. als auch am 15. Mai 2020 per E-Mail […] eines unehrenhaften Verhaltens […]" bezichtigt habe (GA act. 3). Da Rechtsanwalt E. lediglich der Empfänger dieser E-Mails war, scheidet er als Täter oder Teilnehmer aus. Der Strafantrag betreffend das Versenden der E-Mails musste sich folglich einzig auf den Beschuldigten beziehen.