1 Abs. 1 StGB strafbar wären. Das Abdrucken der E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020 in der Strafanzeige von Rechtsanwalt E. und das Versenden der Strafanzeige wäre demgegenüber unter die Tatvariante des "Weiterverbreitens" gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren. Es ist demgemäss zwischen dem Versenden der E- Mails und dem Abdrucken der E-Mails in der durch Rechtsanwalt E. an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gesendeten Strafanzeige zu unterscheiden. Auch ist es ohne weiteres zulässig, einen Strafantrag auf eine Tatvariante oder einen Vorfall zu beschränkten.