Dieser Ansicht kann im Lichte des vorstehend Ausgeführten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass das Versenden der E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020, welche die (angeblich) ehrverletzenden Ausführungen enthielten, jeweils für sich stehende, abgeschlossene Handlungen darstellen, die – so die beiden E-Mails tatsächlich als üble Nachrede zu qualifizierende Äusserungen enthalten – nach der Tatvariante des "Beschuldigens" oder des "Verdächtigens" gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar wären.