bzw. wegen Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips die Ungültigerklärung des Strafantrages verlangen. Weil es sich um drei verschiedene Straftaten handelt, ist eine Teilbarkeit der Strafanträge problemlos möglich (SCHWAR- ZENEGGER, Ehrverletzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterverbreitung durch Rechtsschriften und Äusserungen des Rechtsanwalts – - 13 - Konsequenzen für die Unteilbarkeit des Strafantrages (Art. 32 StGB), in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 217 f.).