Beispielsweise erfüllen eine ehrenrührige Äusserung einer Person gegenüber einem Journalisten, die Veröffentlichung dieser Aussage in einem Zeitungsartikel des Journalisten und die Weiterverbreitung dieser aus der Zeitung übernommenen Aussage in einem an alle Haushalte verteilten Flugblatt jeweils eigenständig den Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede, sodass drei eigenständige Deliktbegehungen zu beurteilen sind. Die Verfasser des Flugblattes können deshalb nicht unter Hinweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrages die Ausdehnung des Ehrverletzungsverfahrens auf den Journalisten sowie die Urheberin der umstrittenen Äusserung