32 StGB werden demgemäss jene "Taten" erfasst, die eine eigenständige Strafbarkeit begründen. Hier fehlt es an einer Beteiligung an derselben Tat. Beispielsweise erfüllen eine ehrenrührige Äusserung einer Person gegenüber einem Journalisten, die Veröffentlichung dieser Aussage in einem Zeitungsartikel des Journalisten und die Weiterverbreitung dieser aus der Zeitung übernommenen Aussage in einem an alle Haushalte verteilten Flugblatt jeweils eigenständig den Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede, sodass drei eigenständige Deliktbegehungen zu beurteilen sind.