85 IV 73 E. 2). Andererseits kann eine Einschränkung aber auch dergestalt erfolgen, dass von mehreren strafrechtlich relevanten Sachverhalten (mit allenfalls unterschiedlichen Tatbeteiligten) nur gewisse zur Anzeige gebracht werden (so kann beispielsweise bei mehreren unlauteren Handlungen, die teilweise von einem Täter und teilweise von mehreren Tätern verübt wurden, lediglich hinsichtlich derjenigen die Strafverfolgung verlangt werden, die von einem bestimmten Täter alleine begangen wurden; BGE 121 IV 150 E. 3c). Nicht vom Unteilbarkeitserfordernis des Art. 32 StGB werden demgemäss jene "Taten" erfasst, die eine eigenständige Strafbarkeit begründen.