32 StGB hingegen nicht ausgeschlossen: Der Verletzte darf also ohne weiteres erklären, die Strafverfolgung solle nur für eines von mehreren begangenen Antragsdelikten stattfinden (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 32 StGB). Dabei kann eine sachliche Beschränkung einerseits hinsichtlich eines bestimmten strafrechtlichen Teilaspekts innerhalb eines Geschehens erfolgen (etwa indem verlangt wird, der Sachverhalt sei nur unter einem von mehreren infrage kommenden Straftatbeständen zu prüfen; BGE 115 IV 1 E. 2b; 85 IV 73 E. 2).