Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 143 IV 104 E. 5.1; 132 IV 97 E. 3.3.1; 121 IV 150 E. 3a/aa). Eine sachliche Beschränkung wird durch Art. 32 StGB hingegen nicht ausgeschlossen: