6.1.2. Setzt ein Straftatbestand – wie die üble Nachrede – einen Strafantrag voraus, so ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen (STEPHENSON/ZALUNARDO-W ALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 329 StPO). Die Bestrafung des Täters durch Stellung eines Strafantrages beantragen kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art.