Nichts anderes gehe aus der zitierten Literaturquelle wie auch dem zitierten Bundesgerichtsentscheid hervor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer werde solche Unkenntnis kaum ernsthaft behaupten wollen. 6. 6.1. 6.1.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). - 12 -