Angesichts der durchgehenden anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers habe auch keine Pflicht bestanden, ihn auf die Problematik der Unteilbarkeit des Strafantrages aufmerksam zu machen. Auch in dieser Hinsicht gehe der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, die sich im Übrigen auf die publizierte Rechtsprechung bezögen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ziele auf Antragssteller ab, denen die nötigen Kenntnisse von Sach- und Rechtslage fehlten. Nichts anderes gehe aus der zitierten Literaturquelle wie auch dem zitierten Bundesgerichtsentscheid hervor.