Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer den Strafantrag nicht auf den Beschuldigten beschränken dürfen. Es liege nicht im Belieben des Strafantragsstellers, zu entscheiden, auf welche der mutmasslich Beteiligten er den Strafantrag beschränke. Genau dies habe der Gesetzgeber mit der Unteilbarkeit des Strafantrages ausschliessen wollen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er habe den Strafantrag aus sachlichen und nicht aus persönlichen Gründen beschränkt, sei er nicht zu hören. Nach klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkte Strafantrag ungültig.