Der eingereichte Strafantrag habe sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers explizit auf die Strafanzeige von Rechtsanwalt E. vom 15. Mai 2020 bezogen. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass die angesprochenen E-Mails vom 14. Mai 2020 [recte: 14. und 15. Mai 2020] einzig in der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 erwähnt seien und sich nicht in den Akten befänden. Demgemäss könne sich der Strafantrag auch nur auf diese Eingabe von Rechtsanwalt E. beziehen. Damit sei Rechtsanwalt E. von Anfang an als Tatbeteiligter in Betracht gekommen. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer den Strafantrag nicht auf den Beschuldigten beschränken dürfen.