4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in ihrer Beschwerdeantwort lediglich aus, dass sie die Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 des - 11 - Beschwerdeführers beantrage und sie sich im Kern den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers anschliesse. Im Übrigen seien die Beschwerdeanträge abzuweisen. 5. Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort, soweit die Gültigkeit des Strafantrags betreffend, zusammengefasst Folgendes geltend: