Die Behörden hätten überdies den Beschwerdeführer als Strafantragssteller – wenn sie der Auffassung gewesen wären, Art. 32 StGB sei verletzt – möglichst rasch in geeigneter Form darüber belehren müssen, dass das Unteilbarkeitsprinzip verletzt sei und er auch gegen Rechtsanwalt E. Strafantrag stellen müsse. Entgegen der Vorinstanz gehe weder aus der Rechtsprechung noch der einschlägigen Lehre hervor, dass eine solche Belehrung nur bei nicht anwaltlich vertretenen Laien erfolgen müsse. Der vorliegende Fall zeige denn auch, dass nicht immer klar sei, wer von den infrage kommenden Personen tatsächlich einen Tatbeitrag geleistet habe.