Es könne nicht angehen, dass in einer Strafanzeige [recte: in einem Strafantrag] aus Sorgfaltsgründen sämtliche möglichen Beteiligten einbezogen werden müssten, seien mit einem solchen Einbezug doch auch weitreichende Konsequenzen (z.B. allfällige Kostenfolgen) verbunden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 an die Vorinstanz denn auch dargelegt, dass er mit einem Einbezug von Rechtsanwalt E. einverstanden sei, so denn sachliche Gründe dafür sprechen würden. Betreffend D. gehe auch die Vorinstanz davon aus, dass diese an den Ehrverletzungen nicht beteiligt gewesen sei.