Der Beschwerdeführer habe die Strafanzeige nicht bewusst, sondern aus guten Gründen auf den Beschuldigten beschränkt, nämlich weil er die Ansicht vertrete, den weiteren involvierten Personen, namentlich Rechtsanwalt E. und D., könne keine Beteiligung an den Ehrverletzungen des Beschuldigten vorgeworfen werden. Er habe die Strafanzeige somit aus sachlichen Gründen beschränkt. Es könne nicht angehen, dass in einer Strafanzeige [recte: in einem Strafantrag] aus Sorgfaltsgründen sämtliche möglichen Beteiligten einbezogen werden müssten, seien mit einem solchen Einbezug doch auch weitreichende Konsequenzen (z.B. allfällige Kostenfolgen) verbunden.