Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sei die Strafanzeige nicht aus "Rachegründen" oder als "Retourkutsche" auf die Strafanzeige vom 15. Mai 2020 (die sich gegen Unbekannt richte) auf den Beschuldigten eingeschränkt worden. Vom Grundsatz her habe es keine Veranlassung gegeben, nicht auch weitere Personen miteinzuschliessen. Der Beschwerdeführer habe die Strafanzeige nicht bewusst, sondern aus guten Gründen auf den Beschuldigten beschränkt, nämlich weil er die Ansicht vertrete, den weiteren involvierten Personen, namentlich Rechtsanwalt E. und D., könne keine Beteiligung an den Ehrverletzungen des Beschuldigten vorgeworfen werden.