Für Rechtsanwälte, die in Rechtsschriften oder in mündlichen Verhandlungen ehrverletzende Äusserungen tätigten, gälten die sich aus der Verfassung und aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten. Diese seien als Berufspflichten nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseren Wissens erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichneten. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt E. diesen Anforderungen in seiner Strafanzeige nachgekommen sei.