32 StGB gerügt, wobei sowohl der frühere wie auch der aktuelle Rechtsvertreter des Beschuldigten diese im Nichteinbezug von D. gesehen hätten. Rechtsanwalt E. habe sich selbst als Tatbeteiligter ausgeschlossen und Rechtsanwalt Lukas Fischer habe Rechtsanwalt E. ebenfalls nicht als Tatbeteiligten bezeichnen wollen, da es sich bei der Einreichung der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 "mit Nachdruck" nicht um eine Straftat gehandelt habe. Darauf seien sie zu behaften. Dass D. keine ehrenrührigen Aussagen - 10 - abgegeben habe, könne sodann als erstellt gelten und entspreche auch der Ansicht der Vorinstanz.