Damit habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die grundsätzlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in dessen Strafanzeige vom 25. August 2020, welcher das tatbestandsmässige Verhalten im Versenden der beiden E-Mails des Beschuldigten an Rechtsanwalt E. respektive dessen Wahrnehmung erblicke, übernommen. Sowohl vor Erlass des Strafbefehls als auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten die jeweiligen Rechtsvertreter des Beschuldigten eine Verletzung von Art. 32 StGB gerügt, wobei sowohl der frühere wie auch der aktuelle Rechtsvertreter des Beschuldigten diese im Nichteinbezug von D. gesehen hätten.