Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stütze ihren Tatvorhalt gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich auf dessen E-Mails an seinen Rechtsvertreter und nicht auf die nachträglich ergangene Strafanzeige seines Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab. Der Strafbefehl bzw. die Anklage bezögen sich folglich einzig auf eigenständige Handlungen des Beschuldigten. Damit habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die grundsätzlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in dessen Strafanzeige vom 25. August 2020, welcher das tatbestandsmässige Verhalten im Versenden der beiden E-Mails des Beschuldigten an Rechtsanwalt E. respektive dessen Wahrnehmung erblicke, übernommen.