Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht auf die Problematik der Unteilbarkeit des Strafantrages hingewiesen worden sei, da der Beschwerdeführer stets anwaltlich vertreten gewesen sei. Nicht zu beanstanden sei demgegenüber, dass der Strafantrag nicht auch gegen die Mutter des Beschuldigten gerichtet worden sei, da sich der Vorwurf des Beschwerdeführers lediglich auf die seitens des Beschuldigten gegenüber Rechtsanwalt E. getätigten Äusserungen bezogen habe, weshalb die Mutter nicht als Beteiligte i.S.v. Art. 32 StGB infrage komme. Mangels eines gültigen Strafantrages habe die Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen.