Bei dieser Sachlage habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Strafantrag nicht auf den Beschuldigten beschränken dürfen und hätte diesen auch gegen Rechtsanwalt E. richten müssen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht auf die Problematik der Unteilbarkeit des Strafantrages hingewiesen worden sei, da der Beschwerdeführer stets anwaltlich vertreten gewesen sei.