E. als Mittäter oder Teilnehmer der dem Beschuldigten zur Last gelegten Ehrverletzung in Betracht falle. Dies gelte umso mehr als vorliegend durch den Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Mai 2020 die Äusserungen des Beschuldigten nicht nur von Rechtsanwalt E., sondern auch von den Strafverfolgungsbehörden in Zofingen wahrgenommen worden seien. Durch diese Weiterverbreitung der Äusserungen des Beschuldigten sei der Gerichtsstand Zofingen überhaupt erst begründet worden. Bei dieser Sachlage habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Strafantrag nicht auf den Beschuldigten beschränken dürfen und hätte diesen auch gegen Rechtsanwalt E. richten müssen.