Rechtsanwalt E. habe diese gegen den Beschwerdeführer gerichteten Äusserungen wörtlich in seine Rechtsschrift aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitergeleitet. Insgesamt sei Rechtsanwalt E. in der Schilderung des Sachverhalts und der vollständigen Übernahme der E-Mails des Beschuldigten weit über das hinausgegangen, was für eine Anzeige und einen Strafantrag hinsichtlich des Tatvorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB erforderlich gewesen sei, weshalb Rechtsanwalt -9-