nicht so ausgelegt werden, dass er zulässig würde. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demgemäss ist auf die im Sinne der obigen Erwägungen ausgelegten Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 einzutreten. Auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 2) – der allerdings ohnehin nur im Falle der Abweisung der Hauptanträge relevant wäre – wäre demgegenüber nicht einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: