Diese Bestimmung erlaubt es ihm aber nicht, die Staatsanwaltschaft aufzufordern, auch gegen einen allfälligen Mittäter oder Teilnehmer der angeklagten Straftat Anklage zu erheben. Will ein Geschädigter eine Anklageerhebung auch gegen einen Mittäter oder Teilnehmer erwirken, so hat er Strafanzeige gegen diese Person zu erheben und eine gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung auf dem Beschwerdeweg anzufechten und die Staatsanwaltschaft so zu einer Anklageerhebung zu zwingen. Beschwerdeantrag Ziff. 2 erweist sich deshalb als unzulässig. Auch kann dieser Antrag anders als die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3