Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 sprengt sodann ebenfalls den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht nur hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwalt E. geäussert, sie tat dies auch mit Recht nicht. Das erstinstanzliche Strafgericht ist nicht befugt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen eine bestimmte Person ein Vorverfahren zu eröffnen. Zwar kann das erstinstanzliche Strafgericht nach Art. 333 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der -8-