Auch wenn es – im Speziellen, wenn die beschwerdeführende Person (wie hier) anwaltlich vertreten ist – nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer sein kann, für die beschwerdeführende Person die Antragsstellung zu übernehmen, so wäre es hinsichtlich der Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 im vorliegenden Fall dennoch überspitzt formalistisch, auf diese nicht einzutreten. Die beantragte materielle Beurteilung (in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht) ist deshalb wohlwollend in dem Sinne auszulegen, als der Beschwerdeführer damit nebst der korrekt verlangten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Hauptverfahrens vor der Vorinstanz beantragen will.