Die Frage der Schuld und der allfälligen Bestrafung des Beschuldigten war indessen genauso wenig Gegenstand der angefochtenen Verfügung wie die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung. Die materielle Beurteilung eines Straffalls wie auch die Beurteilung einer Adhäsionsklage (vgl. Art. 124 Abs. 1 und Art. 126 StPO) können denn auch nicht Gegenstand einer Verfügung oder eines Beschlusses des erstinstanzlichen Strafgerichts sein. Vielmehr hat das erstinstanzliche Strafgericht über diese Fragen durch Urteil nach Art. 351 StPO zu entscheiden, das dann mit Berufung gemäss Art.