Auch aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdekammer eine materielle Beurteilung verlangt. So wird in der Beschwerdebegründung namentlich geltend gemacht, die Vorinstanz habe nirgends ausgeführt, der Beschuldigte habe die Tatbestandselemente der üblen Nachrede nicht erfüllt und die Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten seien unsubstantiiert und tatsachenwidrig. Der Beschuldigte sei antragsgemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Beschwerde Rz. 24). Der Be- -7-