Die Beschwerdeinstanz kann sowohl kassatorisch als auch reformatorisch entscheiden. Daher ist in der Beschwerde stets anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person lauten sollte (sog. reformatorischer Antrag; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 385 StPO). Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten; doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 1b zu Art. 385 StPO). Anträge sind demgemäss im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 144 V 120 E. 1.1; 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesge-